§ 9 KiStG LSA - Rechtsbehelfe
Bibliographie
- Titel
- Kirchensteuergesetz (KiStG LSA)
- Amtliche Abkürzung
- KiStG LSA
- Normtyp
- Gesetz
- Normgeber
- Sachsen-Anhalt
- Gliederungs-Nr.
- 614.5
(1) Für Streitigkeiten in Kirchensteuersachen ist der Verwaltungsrechtsweg gegeben. § 7 Abs. 4 Satz 4 bleibt unberührt. Richtet sich der Widerspruch gegen den Kirchensteuerbescheid eines Finanzamts, ist vor dem Erlass eines Widerspruchsbescheids die zuständige kirchliche Stelle zu hören.
(2) Rechtsbehelfe gegen die Heranziehung zur Kirchensteuer können nicht auf Einwendungen gegen die Bemessung der der Kirchensteuer zu Grunde liegenden Maßstabsteuer gestützt werden.