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§ 9 KiStG LSA - Rechtsbehelfe

Bibliographie

Titel
Kirchensteuergesetz (KiStG LSA)
Amtliche Abkürzung
KiStG LSA
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Sachsen-Anhalt
Gliederungs-Nr.
614.5

(1) Für Streitigkeiten in Kirchensteuersachen ist der Verwaltungsrechtsweg gegeben. § 7 Abs. 4 Satz 4 bleibt unberührt. Richtet sich der Widerspruch gegen den Kirchensteuerbescheid eines Finanzamts, ist vor dem Erlass eines Widerspruchsbescheids die zuständige kirchliche Stelle zu hören.

(2) Rechtsbehelfe gegen die Heranziehung zur Kirchensteuer können nicht auf Einwendungen gegen die Bemessung der der Kirchensteuer zu Grunde liegenden Maßstabsteuer gestützt werden.