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§ 9 KiStG LSA - Rechtsbehelfe

Bibliographie

Titel
Kirchensteuergesetz (KiStG LSA)
Amtliche Abkürzung
KiStG LSA
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Sachsen-Anhalt
Gliederungs-Nr.
614.5

(1) Für Streitigkeiten in Kirchensteuersachen ist der Rechtsweg nach der Verwaltungsgerichtsordnung gegeben. Über einen Rechtsbehelf entscheidet die nach der Steuerordnung der steuerberechtigten Religionsgemeinschaft zuständige Stelle. Die Klage vor dem Verwaltungsgericht ist nur zulässig, wenn das Verfahren über den nach der Steuerordnung gegebenen außergerichtlichen Rechtsbehelf ganz oder zum Teil erfolglos geblieben ist.

(1a) Ist die Verwaltung der Kirchensteuer nicht auf die Finanzämter übertragen, so entscheidet die in der Steuerordnung der steuerberechtigten Religionsgemeinschaft bestimmte Stelle über den Widerspruch.

(2) Rechtsbehelfe gegen die Heranziehung zur Kirchensteuer können nicht auf Einwendungen gegen die Bemessung der der Kirchensteuer zu Grunde liegenden Maßstabsteuer gestützt werden.