§ 77 UG - Rechtsaufsicht
Bibliographie
- Titel
- Gesetz Nr. 1556 über die Universität des Saarlandes (Universitätsgesetz - UG)
- Amtliche Abkürzung
- UG
- Normtyp
- Gesetz
- Normgeber
- Saarland
- Gliederungs-Nr.
- 221-1
(1) Die Universität nimmt ihre Selbstverwaltungsangelegenheiten unter der Rechtsaufsicht des Ministeriums für Wirtschaft und Wissenschaft wahr. Das Ministerium für Wirtschaft und Wissenschaft sorgt in Ausübung der Rechtsaufsicht dafür, dass die Universität Recht und Gesetz beachtet und ihre Verpflichtungen aus den Ziel- und Leistungsvereinbarungen sowie die aus Staatsverträgen resultierenden Verpflichtungen erfüllt (Körperschaftsaufsicht).
(2) Das Ministerium für Wirtschaft und Wissenschaft kann rechtswidrige Beschlüsse, Maßnahmen und Unterlassungen der Universität unbeschadet der Verantwortung des Universitätspräsidiums und des Dekanats beanstanden und Abhilfe verlangen. Die Beanstandung hat aufschiebende Wirkung. Kommt die Universität einer Aufforderung des Ministeriums für Wirtschaft und Wissenschaft nicht nach, so kann das Ministerium die beanstandeten Beschlüsse oder Maßnahmen aufheben oder an Stelle der Universität das Erforderliche veranlassen. Sind beanstandete Beschlüsse oder Maßnahmen bereits ausgeführt, kann das Ministerium für Wirtschaft und Wissenschaft anordnen, dass sie rückgängig gemacht werden, soweit unentziehbare Rechte Dritter nicht entstanden sind.
(3) Um seine Aufsichtsbefugnisse zu erfüllen, kann sich das Ministerium für Wirtschaft und Wissenschaft jederzeit über die Angelegenheiten der Universität informieren und an allen Sitzungen der Universitätsgremien teilnehmen; es kann dazu an Ort und Stelle prüfen und besichtigen, mündliche und schriftliche Berichte anfordern sowie Akten und sonstige Unterlagen einsehen.
(4) Die Verträge mit den Kirchen werden durch dieses Gesetz nicht berührt.