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§ 12 VermG - Staatlich verwaltete Unternehmen und Unternehmensbeteiligungen

Bibliographie

Titel
Gesetz zur Regelung offener Vermögensfragen (Vermögensgesetz - VermG)
Amtliche Abkürzung
VermG
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Bund
Gliederungs-Nr.
III-19

1Die Modalitäten der Rückführung staatlich verwalteter Unternehmen und Unternehmensbeteiligungen richten sich nach § 6. 2An Stelle des Zeitpunktes der Enteignung gilt der Zeitpunkt der Inverwaltungnahme.