§ 12 VermG - Staatlich verwaltete Unternehmen und Unternehmensbeteiligungen
Bibliographie
- Titel
- Gesetz zur Regelung offener Vermögensfragen (Vermögensgesetz - VermG)
- Redaktionelle Abkürzung
- VermG
- Normtyp
- Gesetz
- Normgeber
- Bund
- Gliederungs-Nr.
- III-19
Die Modalitäten der Rückführung staatlich verwalteter Unternehmen und Unternehmensbeteiligungen richten sich nach § 6. An Stelle des Zeitpunktes der Enteignung gilt der Zeitpunkt der Inverwaltungnahme.