Gesetz zur Geltendmachung von Unterhaltsansprüchen im Verkehr mit ausländischen Staaten
(Auslandsunterhaltsgesetz - AUG)

Bibliographie

Titel
Gesetz zur Geltendmachung von Unterhaltsansprüchen im Verkehr mit ausländischen Staaten (Auslandsunterhaltsgesetz - AUG)
Amtliche Abkürzung
AUG
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Bund
Gliederungs-Nr.
319-89

Vom 19. Dezember 1986 (BGBl. I S. 2563)

Außer Kraft am 18. Juni 2011 durch Artikel 20 Absatz 1 Satz 2 des Gesetzes vom 23. Mai 2011 (BGBl. I S. 898) (1)

Der Bundestag hat mit Zustimmung des Bundesrates das folgende Gesetz beschlossen:

Redaktionelle Inhaltsübersicht§§
Erster Teil
Allgemeines1 - 2
Zweiter Teil
Ausgehende Gesuche3 - 6
Dritter Teil
Eingehende Gesuche
Erster Abschnitt
Inhalt der Gesuche und Aufgaben der Zentralen Behörde7 - 8
Zweiter Abschnitt
Besondere Vorschriften für das gerichtliche Verfahren9 - 11
Vierter Teil
Kosten12
Fünfter Teil
Änderung des Rechtspflegergesetzes13
Sechster Teil
Schlussvorschriften14 - 15

(1) Red. Anm.:

Zur weiteren Anwendung s. § 77 Absatz 2 des Gesetzes vom 23. Mai 2011 (BGBl. I S. 898).