§ 82 ArbGG - Örtliche Zuständigkeit(1)

Bibliographie

Titel
Arbeitsgerichtsgesetz
Redaktionelle Abkürzung
ArbGG
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Bund
Gliederungs-Nr.
320-1

1Zuständig ist das Arbeitsgericht, in dessen Bezirk der Betrieb liegt. 2In Angelegenheiten des Gesamtbetriebsrats, des Konzernbetriebsrats, der Gesamtjugendvertretung oder der Gesamt-Jugend- und Auszubildendenvertretung, des Wirtschaftsausschusses und der Vertretung der Arbeitnehmer im Aufsichtsrat ist das Arbeitsgericht zuständig, in dessen Bezirk das Unternehmen seinen Sitz hat.

(1) Red. Anm.:

Gemäß Artikel 2 des Gesetzes zur Bildung von Jugend- und Auszubildendenvertretungen in den Verwaltungen vom 13. Juli 1988 (BGBl. I S. 1037) soll in § 82 nach dem Wort "Gesamtjugendvertretung" die Worte "oder der Gesamt-Jugend und Auszubildendenvertretung" eingefügt werden. Die Änderung ist nicht durchführbar, da sie bereits mit Artikel 2 des Gesetzes zur Bildung von Jugend- und Auszubildendenvertretungen in den Betrieben vom 13. Juli 1988 (BGBl. I S. 1034) angeordnet wurde.