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§ 28 HWG - Reinigung durch die Trägerin der Wegebaulast

Bibliographie

Titel
Hamburgisches Wegegesetz (HWG)
Amtliche Abkürzung
HWG
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Hamburg
Gliederungs-Nr.
2136-1

(1) Die öffentlichen Wege werden von der Stadtreinigung Hamburg (Stadtreinigung) nach Maßgabe des Stadtreinigungsgesetzes vom 9. März 1994 (Hamburgisches Gesetz- und Verordnungsblatt Seite 79) oder von der Trägerin der Wegebaulast gereinigt, soweit es für die Sicherheit und Leichtigkeit des Verkehrs erforderlich ist und soweit die Leistungsfähigkeit der Stadtreinigung oder der Trägerin der Wegebaulast nicht überschritten wird.

(2) Bei Schnee- und Eisglätte sollen die Fahrbahnen und andere nicht für den Fußgängerverkehr bestimmte Wegeflächen, soweit es sich um besonders gefährliche Stellen verkehrswichtiger Wege handelt, von der Stadtreinigung oder von der Trägerin der Wegebaulast nach besten Kräften geräumt oder gestreut werden. Beim Streuen sind abstumpfende Mittel zu verwenden. Tausalz und tausalzhaltige Mittel dürfen für auf Straßen mit Buslinienverkehr und auf Bundesstraßen sowie in Einzeleinsätzen an örtlichen Gefahrenpunkten im sonstigen Straßennetz verwendet werden. Dabei ist der Einsatz von Tausalz und tausalzhaltigen Mitteln so gering wie möglich zu halten; auf die Belange des Umweltschutzes ist besondere Rücksicht zu nehmen.

(3) Die Reinigung durch die Trägerin der Wegebaulast oder der Stadtreinigung entfällt, soweit sie nach den folgenden Bestimmungen anderen Personen obliegt.