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§ 36 HWG - Außergewöhnliche Verschmutzung durch besondere Grundstücksnutzung

Bibliographie

Titel
Hamburgisches Wegegesetz (HWG)
Amtliche Abkürzung
HWG
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Hamburg
Gliederungs-Nr.
2136-1

Tritt infolge der besonderen Nutzung eines Grundstücks, insbesondere bei Veranstaltungen oder durch Baustellenbetrieb oder durch die Eigenart der gewerblichen Nutzung, eine außergewöhnliche Verschmutzung öffentlicher Wege ein, so ist sie von der Eigentümerin oder dem Eigentümer dieses Grundstücks oder den Nutzungsberechtigten sofort zu beseitigen. Wird dieser Beseitigungspflicht nicht nachgekommen, so kann die Wegeaufsichtsbehörde die Verschmutzung ohne vorherige Ankündigung kostenpflichtig selbst beseitigen oder beseitigen lassen.