§ 5 LPachtVG - Härteklausel
Bibliographie
- Titel
- Gesetz über die Anzeige und Beanstandung von Landpachtverträgen (Landpachtverkehrsgesetz - LPachtVG)
- Amtliche Abkürzung
- LpachtVG
- Normtyp
- Gesetz
- Normgeber
- Bund
- Gliederungs-Nr.
- 7813-3
Landpachtverträge und Vertragsänderungen dürfen nicht nach § 4 beanstandet werden, wenn dies eine unzumutbare Härte für einen Vertragsteil wäre.