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  • ab 12.06.1994 (aktuelle Fassung)

§ 57 GemO - Stadtvorstand

Bibliographie

Titel
Gemeindeordnung (GemO)
Amtliche Abkürzung
GemO
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Rheinland-Pfalz
Gliederungs-Nr.
2020-1

(1) Für Städte, die zwei oder mehr hauptamtliche Beigeordnete haben, gelten nachfolgende Bestimmungen über den Stadtvorstand.

(2) Der Stadtvorstand besteht aus dem Bürgermeister und den Beigeordneten; die Mehrzahl der Mitglieder muss jedoch hauptamtlich sein.

(3) Soweit die nachfolgenden Bestimmungen dieses Abschnitts keine abweichende Regelung enthalten, gelten die allgemeinen Bestimmungen dieses Gesetzes.