§ 26 BörsZulV - Aufnahme von Konzernabschlüssen
Bibliographie
- Titel
- Verordnung über die Zulassung von Wertpapieren zur amtlichen Notierung an einer Wertpapierbörse (Börsenzulassungs-Verordnung - BörsZulV)
- Amtliche Abkürzung
- BörsZulV
- Normtyp
- Rechtsverordnung
- Normgeber
- Bund
- Gliederungs-Nr.
- 4110-1-1
Werden in den Prospekt Konzernabschlüsse oder Angaben hieraus aufgenommen, so sind anzugeben
- 1.die angewandten Konsolidierungsmethoden; sie sind näher zu beschreiben, wenn sie nicht den Vorschriften oder einer allgemein anerkannten Methode im Geltungsbereich dieser Verordnung entsprechen;
- 2.die Firma und der Sitz der in den Konzernabschluß einbezogenen Unternehmen, wenn diese Angaben für die Beurteilung der Vermögens-, Finanz- und Ertragslage des Emittenten wichtig sind, wobei es genügt, diese Unternehmen bei den Angaben nach § 24 zu kennzeichnen;
- 3.für jedes der nach Nummer 2 anzugebenden Unternehmen der Betrag der insgesamt von Dritten gehaltenen Anteile an diesem Unternehmen, wenn die Jahresabschlüsse voll konsolidiert worden sind, und die für die Konsolidierung maßgebliche Quote, wenn quotengemäß konsolidiert worden ist.