§ 57 LFoG - Untere Forstbehörden
Bibliographie
- Titel
- Forstgesetz für das Land Nordrhein-Westfalen (Landesforstgesetz - LFoG)
- Amtliche Abkürzung
- LFoG
- Normtyp
- Gesetz
- Normgeber
- Nordrhein-Westfalen
- Gliederungs-Nr.
- 790
(1) Untere Forstbehörden sind die staatlichen Forstämter und die Leiter der Forstämter der Landwirtschaftskammern als Landesbeauftragte. Für die Leiter der Forstämter der Landwirtschaftskammern als Landesbeauftragte gilt § 24 Abs. 5 des Gesetzes über die Errichtung von Landwirtschaftskammern im Lande Nordrhein-Westfalen entsprechend.
(2) Den staatlichen Forstämtern können Dienstkräfte der Landwirtschaftskammer, den Leitern der Forstämter der Landwirtschaftskammer als Landesbeauftragte Dienstkräfte des Landes zugewiesen werden.