§ 57 LFoG - Untere Forstbehörden
Bibliographie
- Titel
- Forstgesetz für das Land Nordrhein-Westfalen (Landesforstgesetz - LFoG)
- Amtliche Abkürzung
- LFoG
- Normtyp
- Gesetz
- Normgeber
- Nordrhein-Westfalen
- Gliederungs-Nr.
- 790
(1) Untere Forstbehörden sind die staatlichen Forstämter und die Forstämter der Landwirtschaftskammer, bei denen diese Aufgabe von den Leiterinnen oder Leitern der Forstämter als Landesbeauftragte wahrgenommen werden. Für diese gilt § 24 Abs. 5 des Gesetzes über die Errichtung der Landwirtschaftskammer Nordrhein-Westfalen entsprechend.
(2) Den staatlichen Forstämtern können Dienstkräfte der Landwirtschaftskammer, den Forstämtern der Landwirtschaftskammer Dienstkräfte des Landes zugewiesen werden.