§ 23 LWaldG - Waldbewirtschaftung in Nationalparken und Naturschutzgebieten
Bibliographie
- Titel
- Waldgesetz für das Land Mecklenburg-Vorpommern (Landeswaldgesetz - LWaldG)
- Amtliche Abkürzung
- LWaldG
- Normtyp
- Gesetz
- Normgeber
- Mecklenburg-Vorpommern
- Gliederungs-Nr.
- 790-2
(1) Die Vorschriften dieses Gesetzes finden auf Nationalparke Anwendung, soweit die Nationalparkgesetze und -verordnungen nicht entgegenstehen. Satz 1 gilt entsprechend für Naturschutzgebiete.
(2) Das Ministerium für Ernährung, Landwirtschaft, Forsten und Fischerei regelt die Waldbewirtschaftung in Nationalparken und Naturschutzgebieten im Einvernehmen mit dem Umweltministerium durch Richtlinien.
(3) Ist Wald nach dem Naturschutzrecht unter Schutz gestellt, so ist dies in das Waldverzeichnis aufzunehmen.