§ 54 GemO - Ernennung, Vereidigung und Einführung des Bürgermeisters und der Beigeordneten
Bibliographie
- Titel
- Gemeindeordnung (GemO)
- Amtliche Abkürzung
- GemO
- Normtyp
- Gesetz
- Normgeber
- Rheinland-Pfalz
- Gliederungs-Nr.
- 2020-1
(1) Der Bürgermeister und die Beigeordneten sind nach den Bestimmungen des Landesbeamtengesetzes Rheinland-Pfalz zu Beamten zu ernennen. Sie werden in öffentlicher Sitzung nach Aushändigung der Ernennungsurkunde vereidigt und in ihr Amt eingeführt. Bei Wiederwahl entfallen Vereidigung und Einführung.
(2) Die Ernennung, die Vereidigung und die Einführung des Bürgermeisters erfolgen durch den allgemeinen Vertreter. Ist ein solcher nicht vorhanden oder noch nicht ernannt, so erfolgen die Ernennung, die Vereidigung und die Einführung durch ein vom Gemeinderat beauftragtes Ratsmitglied.