§ 2 LRKG M-V - Begriffsbestimmungen
Bibliographie
- Titel
- Gesetz über die Reisekostenvergütung für die Beamten und Richter des Landes Mecklenburg-Vorpommern (Landesreisekostengesetz - LRKG M-V)
- Amtliche Abkürzung
- LRKG M-V
- Normtyp
- Gesetz
- Normgeber
- Mecklenburg-Vorpommern
- Gliederungs-Nr.
- 2032-4
- 1.
Dienstreisen sind Reisen zur Erledigung von Dienstgeschäften außerhalb der Dienststätte am auswärtigen Geschäftsort, die von der zuständigen Behörde schriftlich oder elektronisch angeordnet oder genehmigt worden sind, es sei denn, dass eine Anordnung oder Genehmigung nach dem Amt des Berechtigten oder dem Wesen des Dienstgeschäfts nicht in Betracht kommt. Als Dienstreisen gelten auch Reisen im Sinne des § 10 Abs. 1 und 4 und Reisen von einem dem vorübergehenden Aufenthalt dienenden Ort zum Dienstort, wenn im Übrigen die Voraussetzungen des Satzes 1 erfüllt sind (§ 12 Abs. 3);
- 2.
Auslandsdienstreisen sind Dienstreisen zwischen Inland und Ausland, zwischen Ausland und Inland sowie im Ausland. Als Auslandsdienstreisen gelten nicht Dienstreisen der im Grenzverkehr tätigen Berechtigten im Bereich ausländischer Lokalgrenzbehörden, zwischen solchen Bereichen und zwischen diesen und dem Inland;
- 3.
Dienstort ist der Ort, an dem sich die Dienststätte des Berechtigten befindet;
- 4.
Dienststätte ist die Stelle, bei der der Berechtigte regelmäßig seinen Dienst zu versehen hat;
- 5.
Geschäftsort ist der Ort, an dem das auswärtige Dienstgeschäft zu erledigen ist;
- 6.
Dienstgänge sind Gänge oder Fahrten am Dienst- oder Wohnort zur Erledigung von Dienstgeschäften außerhalb der Dienststätte, die von der zuständigen Behörde angeordnet oder genehmigt worden sind, es sei denn, dass eine Anordnung oder Genehmigung nach dem Amt des Dienstreisenden oder dem Wesen des Dienstgeschäfts nicht in Betracht kommt. Dem Wohnort steht ein dem vorübergehenden Aufenthalt dienender Ort gleich.