Art. 8 BayDSG - Einrichtung automatisierter Abrufverfahren (1)
Bibliographie
- Titel
- Bayerisches Datenschutzgesetz (BayDSG)
- Amtliche Abkürzung
- BayDSG
- Normtyp
- Gesetz
- Normgeber
- Bayern
- Gliederungs-Nr.
- 204-1-I
Außer Kraft am 25. Mai 2018 durch Artikel 40 Absatz 2 Nummer 1 des Gesetzes vom 15. Mai 2018 (GVBl. S. 230). Zur weiteren Anwendung s. Artikel 39a des Gesetzes vom 15. Mai 2018 (GVBl. S. 230).
(1) Die Einrichtung eines automatisierten Verfahrens, das die Übermittlung personenbezogener Daten an Dritte durch Abruf ermöglicht, ist zulässig, soweit dieses Verfahren unter Berücksichtigung der schutzwürdigen Interessen der Betroffenen und der Aufgaben der beteiligten Stellen angemessen ist.
(2) 1Die beteiligten Stellen haben zu gewährleisten, dass die Zulässigkeit des Abrufverfahrens kontrolliert werden kann. 2Hierzu haben sie schriftlich festzulegen:
- 1.die Aufgaben, zu deren Erfüllung personenbezogene Daten verarbeitet werden und die Rechtsgrundlage der Verarbeitung,
- 2.die Datenempfänger,
- 3.die Art der zu übermittelnden Daten,
- 4.die nach Art. 7 erforderlichen technischen und organisatorischen Maßnahmen.
(3) 1Die Zulässigkeit des einzelnen Abrufs beurteilt sich nach den für die Erhebung und Übermittlung geltenden Vorschriften. 2Die Verantwortung für die Zulässigkeit des einzelnen Abrufs trägt der Empfänger. 3Die speichernde Stelle prüft die Zulässigkeit der Abrufe nur, wenn dazu Anlass besteht. 4Die speichernde Stelle hat zu gewährleisten, dass die Übermittlung personenbezogener Daten zumindest durch geeignete Stichprobenverfahren festgestellt und überprüft werden kann. 5Wird ein Gesamtbestand personenbezogener Daten abgerufen oder übermittelt (Stapelverarbeitung), so bezieht sich die Gewährleistung der Feststellung und Überprüfung nur auf die Zulässigkeit des Abrufs oder der Übermittlung des Gesamtbestands.
(4) Die Absätze 1 bis 3 gelten nicht für den Abruf aus Datenbeständen, die allen, sei es ohne oder nach besonderer Zulassung, zur Benutzung offen stehen.