Versionsverlauf

Anlage 2 AFuV - Gebührenverzeichnis

Bibliographie

Titel
Verordnung zum Gesetz über den Amateurfunk (Amateurfunkverordnung - AFuV)
Amtliche Abkürzung
AFuV
Normtyp
Rechtsverordnung
Normgeber
Bund
Gliederungs-Nr.
9022-2-2

Anlage 2
(zu § 1 Nr. 7 und § 18)

Die Regulierungsbehörde für Telekommunikation und Post erhebt für Amtshandlungen nach § 18 dieser Verordnung folgende Gebühren:

123
Lfd. Nr.GebührentatbestandGebühr in Euro
(ab jeweils 1.1.)
200520062008
1a)Erteilung eines Amateurfunkzeugnisses nach bestandener (Erst-) Prüfung für dieKlasse A90 (1)100 (1)110 (1)
Klasse E60 (1)70 (1)80 (1)
b)Erteilung eines Amateurfunkzeugnisses nach bestandener Wiederholungsprüfung für dieKlasse A60 (1)70 (1)80 (1)
Klasse E40 (1)50 (1)60 (1)
c)Erteilung einer Bescheinigung nach bestandener Zusatzprüfung gemäß § 4 Abs. 460 (1)70 (1)80 (1)
2Ausstellen einer harmonisierten Prüfungsbescheinigung oder einer Zeugniszweitschrift405570
3a)Zulassung zur Teilnahme am Amateurfunkdienst und Zuteilung eines personengebundenen Rufzeichens 405570
b)Zuteilung eines weiteren Rufzeichens nach § 16 Abs. 2405570
c)Zuteilung eines Ausbildungsrufzeichens nach § 12 Abs. 1707070
d)Zuteilung eines Rufzeichens für eine Klubstation nach § 14 Abs. 16085110
e)Zuteilung eines Rufzeichens für eine fernbediente oder automatisch arbeitende Amateurfunkstelle (beispielsweise Relaisfunkstelle oder Funkbake) nach § 13 Abs. 180150200
4Anordnung der Einschränkung des Betriebes oder der Außerbetriebnahme einer Amateurfunkstelle auf Grund von Verstößen gegen Bestimmungen des Amateurfunkgesetzes oder der Amateurfunkverordnung160160160
5Prüfen und Anerkennen von Genehmigungen anderer Verwaltungen und nicht CEPT-konformer Prüfungsbescheinigungen70100130
6Zurücknahme eines Antrags nach dem Beginn der sachlichen Bearbeitung und vor Beendigung der Amtshandlung; Ablehnung von Anträgen auf die in den Nummern 1 bis 3 und 5 genannten Amtshandlungen; Widerruf oder Rücknahme einer Amtshandlung, soweit der Betroffene dazu Anlass gegeben hat.Die Gebühr ermäßigt sich um ein Viertel der für den Verwaltungsakt vorgesehenen Gebühr.

(1) Amtl. Anm.:

Maßgeblich für die Gebühr ist der Prüfungstermin.

(1) Amtl. Anm.:

Maßgeblich für die Gebühr ist der Prüfungstermin.

(1) Amtl. Anm.:

Maßgeblich für die Gebühr ist der Prüfungstermin.

(1) Amtl. Anm.:

Maßgeblich für die Gebühr ist der Prüfungstermin.

(1) Amtl. Anm.:

Maßgeblich für die Gebühr ist der Prüfungstermin.

(1) Amtl. Anm.:

Maßgeblich für die Gebühr ist der Prüfungstermin.

(1) Amtl. Anm.:

Maßgeblich für die Gebühr ist der Prüfungstermin.

(1) Amtl. Anm.:

Maßgeblich für die Gebühr ist der Prüfungstermin.

(1) Amtl. Anm.:

Maßgeblich für die Gebühr ist der Prüfungstermin.

(1) Amtl. Anm.:

Maßgeblich für die Gebühr ist der Prüfungstermin.

(1) Amtl. Anm.:

Maßgeblich für die Gebühr ist der Prüfungstermin.

(1) Amtl. Anm.:

Maßgeblich für die Gebühr ist der Prüfungstermin.

(1) Amtl. Anm.:

Maßgeblich für die Gebühr ist der Prüfungstermin.

(1) Amtl. Anm.:

Maßgeblich für die Gebühr ist der Prüfungstermin.

(1) Amtl. Anm.:

Maßgeblich für die Gebühr ist der Prüfungstermin.