§ 14 AFuV - Klubstationen
Bibliographie
- Titel
- Verordnung zum Gesetz über den Amateurfunk (Amateurfunkverordnung - AFuV)
- Amtliche Abkürzung
- AFuV
- Normtyp
- Rechtsverordnung
- Normgeber
- Bund
- Gliederungs-Nr.
- 9022-2-2
(1) Die Bundesnetzagentur kann einem zur Teilnahme am Amateurfunkdienst zugelassenen Funkamateur ein Klubstationsrufzeichen gemäß § 3 Absatz 3 Nummer 4 des Amateurfunkgesetzes auf Antrag zuteilen, wenn der Funkamateur vom Leiter einer Gruppe von Funkamateuren im Sinne des § 2 Nummer 3 gegenüber der Bundesnetzagentur schriftlich oder elektronisch als Verantwortlicher für die Klubstation benannt worden ist. Mit der Zuteilung des Klubstationsrufzeichens im Sinne von § 2 Nummer 3a legt die Bundesnetzagentur den Berechtigungsumfang für den Betrieb der Klubstation fest. Die Bundesnetzagentur bestimmt auf Antrag des Leiters der Gruppe von Funkamateuren, auf welches Mitglied die Zuteilung des Rufzeichens übergeht.
(2) Unbeschadet der Bestimmungen des § 3 Abs. 4 des Amateurfunkgesetzes kann die Zuteilung widerrufen werden, wenn die Benennung des Funkamateurs durch den Leiter der Gruppe von Funkamateuren in schriftlicher oder elektronischer Form zurückgezogen wird oder die Gruppe sich aufgelöst hat.
(3) An Klubstationen kann der Ausbildungsfunkbetrieb im Sinne von § 12 durchgeführt werden.
(4) Zum Amateurfunkdienst zugelassene Funkamateure mit einem Amateurfunkzeugnis der Klassen E und N dürfen die Klubstation im Rahmen ihres Berechtigungsumfangs gemäß § 9 Abs. 2 mitbenutzen.