§ 80 SWG - (zu § 78 WHG)
Zulassungen, Genehmigungen in Überschwemmungsgebieten

Bibliographie

Titel
Saarländisches Wassergesetz (SWG)
Amtliche Abkürzung
SWG
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Saarland
Gliederungs-Nr.
753-1

(1) Zuständige Behörde nach § 78 Abs. 2 bis 4 WHG ist die oberste Wasserbehörde.

(2) Ist eine baurechtliche oder wasserrechtliche Zulassung, bei deren Erteilung auch die Genehmigungsvoraussetzungen nach § 78 Abs. 3 und 4 WHG geprüft werden, zu erteilen, so entfällt die Genehmigungspflicht. Über die Voraussetzungen nach § 78 Abs. 3 und 4 WHG ist im baurechtlichen oder wasserrechtlichen Verfahren im Einvernehmen mit der zuständigen Behörde zu entscheiden.

(3) Das Ministerium für Umwelt, Energie und Verkehr wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung die Zuständigkeit für Genehmigungen nach § 78 Abs. 3 und 4 WHG in den Fällen von wasserwirtschaftlich untergeordneter Bedeutung auf das Landesamt für Umwelt- und Arbeitsschutz als untere Wasserbehörde zu übertragen.