§ 35 ThürLbVO - Einstellung in den Vorbereitungsdienst
Bibliographie
- Titel
- Thüringer Verordnung über die Laufbahnen der Beamten (Thüringer Laufbahnverordnung - ThürLbVO)
- Amtliche Abkürzung
- ThürLbVO
- Normtyp
- Rechtsverordnung
- Normgeber
- Thüringen
- Gliederungs-Nr.
- 2030-4
In den Vorbereitungsdienst einer Laufbahn des höheren Dienstes kann eingestellt werden, wer
- 1.das 32. Lebensjahr noch nicht vollendet hat und
- 2.ein Studium an einer Universität, technischen Hochschule oder an einer gleichstehenden Hochschule, dessen Mindest- oder Regelstudienzeit nicht weniger als drei Jahre beträgt und dabei Zeiten einer in den Studiengang eingeordneten berufspraktischen Ausbildung oder Tätigkeit nicht umfasst, mit einer Staatsprüfung oder, soweit üblich, mit einer Hochschulprüfung abgeschlossen hat; das Studium muss geeignet sein, in Verbindung mit dem Vorbereitungsdienst die Laufbahnbefähigung zu vermitteln.