§ 1 ThürAGPaßPAuswG - Sachliche Zuständigkeit
Bibliographie
- Titel
- Thüringer Gesetz zur Ausführung des Paßgesetzes und des Personalausweisgesetzes (ThürAGPaßPAuswG)
- Amtliche Abkürzung
- ThürAGPaßPAuswG
- Normtyp
- Gesetz
- Normgeber
- Thüringen
- Gliederungs-Nr.
- Neue FN 2019
Passbehörden nach § 19 Abs. 1 Satz 1 des Paßgesetzes (PaßG) und Personalausweisbehörden nach § 7 Abs. 1 des Personalausweisgesetzes (PAuswG) sind die Gemeinden. Sie nehmen die Aufgaben im übertragenen Wirkungskreis wahr.