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§ 36 LTG - Ausschuss für Fragen des Verfassungsschutzes

Bibliographie

Titel
Gesetz über den Landtag des Saarlandes Gesetz Nr. 970
Redaktionelle Abkürzung
LTG,SL
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Saarland
Gliederungs-Nr.
1100-1

(1) Der Landtag bildet einen Ausschuss für Fragen des Verfassungsschutzes.

(2) Der Ausschuss ist beschlussfähig, wenn mehr als die Hälfte seiner Mitglieder anwesend ist. Eine Stellvertretung ist nicht möglich. Abgeordnete, die nicht Mitglieder des Ausschusses sind, dürfen an den Sitzungen des Ausschusses nicht teilnehmen.