§ 90 SächsHSG - Kanzlerin oder Kanzler
Bibliographie
- Titel
- Gesetz über die Hochschulen im Freistaat Sachsen (Sächsisches Hochschulgesetz - SächsHSG)
- Amtliche Abkürzung
- SächsHSG
- Normtyp
- Gesetz
- Normgeber
- Sachsen
- Gliederungs-Nr.
- 711-8/4
(1) Die Kanzlerin oder der Kanzler leitet die Hochschulverwaltung nach den Richtlinien des Rektorates. Sie oder er vollzieht die Beschlüsse des Rektorates und die Beschlüsse des Senates in ihrem oder seinem Zuständigkeitsbereich. Eine Kanzlerin oder ein Kanzler kann die Verwaltung mehrerer Hochschulen leiten.
(2) Die Kanzlerin oder der Kanzler bewirtschaftet die vom Haushaltsgesetzgeber bereitgestellten Mittel. Unbeschadet ihrer oder seiner Verantwortung kann sie oder er die Bewirtschaftung auf die Grundeinheiten der Hochschule nach § 2 Absatz 2 übertragen. In Angelegenheiten der Wirtschaftsführung kann sie oder er den Entscheidungen des Rektorates widersprechen, wenn diese nicht den Grundsätzen der Wirtschaftlichkeit und Sparsamkeit entsprechen. Der Widerspruch hat aufschiebende Wirkung. Kommt keine Einigung zustande, berichtet das Rektorat dem Hochschulrat, der eine Entscheidung trifft.
(3) Im Fall der Bewirtschaftung nach § 12 Absatz 5 Satz 1 ist die Kanzlerin oder der Kanzler die oder der Beauftragte für den Haushalt.
(4) Hält die Kanzlerin oder der Kanzler in Angelegenheiten ihrer oder seiner Zuständigkeit den Beschluss eines Organes der Hochschule, das kein zentrales Organ nach § 84 ist, für rechtswidrig, beanstandet sie oder er ihn binnen zwei Wochen nach Kenntniserlangung. Eine Kanzlerin oder ein Kanzler einer Kunsthochschule kann auch Beschlüsse von zentralen Organen beanstanden. Die Beanstandung ist schriftlich zu begründen. Sie hat aufschiebende Wirkung. Die anderen Mitglieder des Rektorates sind unverzüglich zu unterrichten. Verbleibt das Organ nach erneuter Befassung bei seinem Beschluss, hat die Kanzlerin oder der Kanzler die Beanstandung unverzüglich dem Staatsministerium vorzulegen.
(5) Das Rektorat schreibt die Stelle öffentlich aus. Die Kanzlerin oder der Kanzler soll eine in der Verwaltung und in Wissenschaft oder Wirtschaft erfahrene Persönlichkeit sein, die mit dem Hochschulwesen vertraut ist.
(6) Das Staatsministerium ernennt die Kanzlerin oder den Kanzler auf Vorschlag der Rektorin oder des Rektors nach Anhörung des Senates und im Einvernehmen mit dem Hochschulrat zur Beamtin oder zum Beamten auf Zeit oder beschäftigt sie oder ihn in einem befristeten Arbeitnehmerverhältnis.
(7) War die Kanzlerin oder der Kanzler vor der Bestellung im öffentlichen Dienst beschäftigt, ist sie oder er nach Ablauf ihrer oder seiner Amtszeit auf eigenen Antrag in den allgemeinen Landesdienst zu übernehmen. Das neue Amt oder die neue Dienststellung muss mindestens dem Amt oder der Dienststellung vergleichbar sein, die sie oder er vor der Ernennung oder Bestellung zur Kanzlerin oder zum Kanzler innehatte.
(8) Die Bestellung zur Kanzlerin oder zum Kanzler kann aus wichtigem Grund nach Anhörung von Senat und Hochschulrat vom Staatsministerium vorzeitig zurückgenommen und die Ernennung widerrufen oder das Dienstverhältnis gekündigt werden. In diesem Fall ist sie oder er für den verbleibenden Teil der Amtszeit in ein Amt mit mindestens demselben Endgrundgehalt zu versetzen oder im Arbeitnehmerverhältnis in eine vergleichbare Dienststellung in den allgemeinen Landesdienst zu übernehmen. Maßnahmen nach dem Sächsischen Disziplinargesetz vom 10. April 2007 (SächsGVBl. S. 54), das zuletzt durch Artikel 12 des Gesetzes vom 26. April 2018 (SächsGVBl. S. 198) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung, und das Recht zur Kündigung des Dienstverhältnisses aus wichtigem Grund bleiben unberührt.