§ 95 HSchG - Untere Schulaufsichtsbehörde
Bibliographie
- Titel
- Hessisches Schulgesetz (Schulgesetz - HSchG)
- Amtliche Abkürzung
- HSchG
- Normtyp
- Gesetz
- Normgeber
- Hessen
- Gliederungs-Nr.
- 72-123
(1) Die Aufgaben der Schulaufsichtsbehörden obliegen, soweit in diesem Gesetz oder aufgrund dieses Gesetzes nichts anderes bestimmt ist, der unteren Schulaufsichtsbehörde. Untere Schulaufsichtsbehörde ist das Landesschulamt (§ 1 Abs. 1 Satz 1 des Gesetzes zur Neuordnung der Hessischen Schulverwaltung vom 27. September 2012 [GVBl. S. 299]). Es übt die Schulaufsicht in der Regel an seinen weiteren Dienstsitzen nach § 1 Abs. 1 Satz 3 des Gesetzes zur Neuordnung der Hessischen Schulverwaltung (Staatliche Schulämter) aus.
(2) Das Landesschulamt übt die Fach- und Dienstaufsicht über die Schulen aus, über die Musikakademien (Berufsfach- und Fachschulen für die musikalische Berufsausbildung) lediglich die Fachaufsicht.
(3) Die Direktorin oder der Direktor des Landesbetriebs Landwirtschaft Hessen übt die Fach- und Dienstaufsicht über die landwirtschaftlichen Fachschulen sowie die zweijährige höhere Berufsfachschule für landwirtschaftlich-technische Assistentinnen und Assistenten aus.