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§ 23 GemO - Ehrenbürger

Bibliographie

Titel
Gemeindeordnung (GemO)
Amtliche Abkürzung
GemO
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Rheinland-Pfalz
Gliederungs-Nr.
2020-1

(1) Die Gemeinde kann Persönlichkeiten, die sich um sie besonders verdient gemacht haben, das Ehrenbürgerrecht verleihen. Besondere Rechte und Pflichten werden hierdurch nicht begründet.

(2) Der Gemeinderat kann auf Antrag eines Drittels der gesetzlichen Zahl seiner Mitglieder das Ehrenbürgerrecht wegen unwürdigen Verhaltens entziehen. Der Beschluss über den Entzug bedarf einer Mehrheit von zwei Dritteln der gesetzlichen Zahl der Mitglieder.