§ 23 GemO - Ehrenbürger
Bibliographie
- Titel
- Gemeindeordnung (GemO)
- Amtliche Abkürzung
- GemO
- Normtyp
- Gesetz
- Normgeber
- Rheinland-Pfalz
- Gliederungs-Nr.
- 2020-1
(1) Der Gemeinderat kann Persönlichkeiten, die sich um die Gemeinde besonders verdient gemacht haben, zu Ehrenbürgern wählen. Besondere Rechte und Pflichten werden hierdurch nicht begründet.
(2) Der Gemeinderat kann auf Antrag eines Drittels der gesetzlichen Zahl seiner Mitglieder das Ehrenbürgerrecht wegen unwürdigen Verhaltens entziehen. Der Beschluß über den Entzug bedarf einer Mehrheit von zwei Dritteln der gesetzlichen Zahl der Mitglieder.