§ 128 HGO - Prüfung der Jahresrechnung
Bibliographie
- Titel
- Hessische Gemeindeordnung (HGO)
- Amtliche Abkürzung
- HGO
- Normtyp
- Gesetz
- Normgeber
- Hessen
- Gliederungs-Nr.
- 331-1
(1) Das Rechnungsprüfungsamt prüft die Rechnung mit allen Unterlagen daraufhin, ob
- 1.der Haushaltsplan eingehalten ist,
- 2.die einzelnen Rechnungsbeträge sachlich und rechnerisch vorschriftsmäßig begründet und belegt sind,
- 3.bei den Einnahmen und Ausgaben nach den geltenden Vorschriften verfahren ist,
- 4.die Anlagen zur Jahresrechnung vollständig und richtig sind.
(2) Das Rechnungsprüfungsamt faßt das Ergebnis seiner Prüfung in einem Schlußbericht zusammen.