Versionsverlauf

§ 128 HGO - Prüfung der Jahresrechnung

Bibliographie

Titel
Hessische Gemeindeordnung (HGO)
Amtliche Abkürzung
HGO
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Hessen
Gliederungs-Nr.
331-1

(1) Das Rechnungsprüfungsamt prüft die Rechnung mit allen Unterlagen daraufhin, ob

  1. 1.
    der Haushaltsplan eingehalten ist,
  2. 2.
    die einzelnen Rechnungsbeträge sachlich und rechnerisch vorschriftsmäßig begründet und belegt sind,
  3. 3.
    bei den Einnahmen und Ausgaben nach den geltenden Vorschriften verfahren ist,
  4. 4.
    die Anlagen zur Jahresrechnung vollständig und richtig sind.

(2) Das Rechnungsprüfungsamt faßt das Ergebnis seiner Prüfung in einem Schlußbericht zusammen.