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§ 128 HGO - Prüfung des Jahresabschlusses und der Jahresrechnung

Bibliographie

Titel
Hessische Gemeindeordnung (HGO)
Amtliche Abkürzung
HGO
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Hessen
Gliederungs-Nr.
331-1

(1) Das Rechnungsprüfungsamt prüft die Jahresrechnung oder den Jahresabschluss, den zusammengefassten Jahresabschluss und den Gesamtabschluss mit allen Unterlagen daraufhin, ob

  1. 1.
    der Haushaltsplan eingehalten ist,
  2. 2.
    die einzelnen Rechnungsbeträge sachlich und rechnerisch vorschriftsmäßig begründet und belegt sind,
  3. 3.
    bei den Einnahmen und Ausgaben, den Erträgen, Einzahlungen, Aufwendungen und Auszahlungen sowie bei der Vermögens- und Schuldenverwaltung nach den geltenden Vorschriften verfahren worden ist,
  4. 4.
    die Anlagen zur Jahresrechnung oder zum Jahresabschluss vollständig und richtig sind,
  5. 5.
    die Jahresabschlüsse nach § 114s ein den tatsächlichen Verhältnissen entsprechendes Bild der Vermögens-, Finanz- und Ertragslage der Gemeinde darstellen,
  6. 6.
    ob die Berichte nach §§ 112 Abs. 1 und 114s Abs. 3 und 8 eine zutreffende Vorstellung von der Lage der Gemeinde vermitteln.

(2) Das Rechnungsprüfungsamt fasst das Ergebnis seiner Prüfung in einem Schlussbericht zusammen.