§ 6 BEEG - Auszahlung und Verlängerungsmöglichkeit

Bibliographie

Titel
Gesetz zum Elterngeld und zur Elternzeit (Bundeselterngeld- und Elternzeitgesetz - BEEG)
Amtliche Abkürzung
BEEG
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Bund
Gliederungs-Nr.
85-5

1Elterngeld und Betreuungsgeld werden im Laufe des Monats gezahlt, für den sie bestimmt sind. 2Die einer Person zustehenden Monatsbeträge des Elterngeldes werden auf Antrag in jeweils zwei halben Monatsbeträgen ausgezahlt, so dass sich der Auszahlungszeitraum verdoppelt. 3Die zweite Hälfte der jeweiligen Monatsbeträge wird beginnend mit dem Monat gezahlt, der auf den letzten Monat folgt, für den der berechtigten Person ein Monatsbetrag der ersten Hälfte gezahlt wurde.