§ 68 HWG - Bisherige ÜberfahrtenBibliographieTitelHamburgisches Wegegesetz (HWG)Amtliche AbkürzungHWGNormtypGesetzNormgeberHamburgGliederungs-Nr.2136-1Soweit nach bisherigem Recht eine Überfahrt rechtmäßig hergestellt ist findet § 18 Anwendung; die Erlaubnis nach § 18 gilt als erteilt.