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§ 66 HWG - Freiwillige Übernahme

Bibliographie

Titel
Hamburgisches Wegegesetz (HWG)
Amtliche Abkürzung
HWG
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Hamburg
Gliederungs-Nr.
2136-1

(1) Die Freie und Hansestadt Hamburg kann die Wegebaulast auch übernehmen, wenn sie dazu nach § 65 nicht verpflichtet ist.

(2) Die Übernahmeabsicht wird den Trägerinnen und Trägern der Wegebaulast, den Eigentümerinnen und Eigentümern der Wegeflächen und den Anliegerinnen und Anliegern mitgeteilt. Die Betroffenen können innerhalb einer Ausschlussfrist von einem Monat Einwendungen gegen die Übernahme erheben. Nach Ablauf der Einwendungsfrist entscheidet die Wegeaufsichtsbehörde über die Übernahme und über die Einwendungen durch Bescheid. Im Bescheid ist der Zeitpunkt der Übernahme festzusetzen. Die Übernahme ist öffentlich bekannt zu geben, wenn der Bescheid unanfechtbar geworden ist.

(3) Zu dem in der Bekanntgabe bestimmten Zeitpunkt treten folgende Rechtswirkungen ein:

  1. 1.
    Das Eigentum an dem Wege geht lastenfrei auf die Freie und Hansestadt Hamburg über, soweit es ihr nicht bereits zusteht.
  2. 2.
    Die Freie und Hansestadt Hamburg wird Trägerin der Wegebaulast.

(4) (weggefallen)

(5) Der Eigentumsverlust ist durch eine angemessene Entschädigung in Geld auszugleichen, sofern die Eigentümerin bzw. der Eigentümer nicht nach bisherigem Recht oder Verträgen zur unentgeltlichen Übertragung des Eigentums verpflichtet war. Soweit der Weg im Eigentum der bisherigen Trägerin bzw. des bisherigen Trägers der Wegebaulast stand, gilt die Abfindung durch die Übernahme der Wegebaulast als abgegolten. Satz 1 gilt entsprechend für die dinglich Berechtigten. § 43 Absatz 4 findet Anwendung.

(6) Ist der Weg bis zur Übernahme nicht ordnungsgemäß unterhalten und sind die Mängel nach der Übernahme beseitigt worden, so kann die Freie und Hansestadt Hamburg die Zahlung der Kosten verlangen. Der Anspruch entsteht mit dem Abschluss der Unterhaltungsmaßnahme; er richtet sich gegen die bisher Verpflichteten. Soweit mehrere Anliegerinnen und Anlieger verpflichtet gewesen sind, haben sie nach dem Verhältnis der Frontlängen Zahlung zu leisten. Der Anspruch ruht als öffentliche Last auf dem Grundstück. Solange an dem Grundstück ein Erbbaurecht besteht, ruht die öffentliche Last auf diesem. § 135 BauGB findet entsprechende Anwendung.