§ 37 UG - Wissenschaftliche Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter
Bibliographie
- Titel
- Gesetz Nr. 1556 über die Universität des Saarlandes (Universitätsgesetz - UG)
- Amtliche Abkürzung
- UG
- Normtyp
- Gesetz
- Normgeber
- Saarland
- Gliederungs-Nr.
- 221-1
(1) Wissenschaftliche Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter erbringen wissenschaftliche Dienstleistungen bei der Erfüllung der Aufgaben der Universität. Zu ihrem Aufgabenbereich gehören insbesondere die Vermittlung von Fachwissen und praktischen Fertigkeiten und die Unterweisung der Studierenden in der Anwendung wissenschaftlicher Methoden. In begründeten Fällen kann die Dekanin/der Dekan im Benehmen mit den fachlich zuständigen Hochschullehrerinnen und Hochschullehrern auch Aufgaben in Forschung und Lehre zur selbstständigen Wahrnehmung übertragen.
(2) Wissenschaftliche Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter in den Fakultäten, den wissenschaftlichen Einrichtungen oder den Betriebseinheiten der Universität unterliegen den Weisungen des Dekanats, der Leitung der Einrichtung oder der Hochschullehrerin/des Hochschullehrers, der/dem sie zugewiesen sind und die/der für ihre fachliche Betreuung verantwortlich ist.
(3) Wissenschaftliche Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter werden im Beamten- oder im Angestelltenverhältnis beschäftigt. Soweit ein Beamtenverhältnis begründet wird, werden sie zu Beamtinnen und Beamten auf Probe oder auf Lebenszeit in der Laufbahn des Akademischen Rates ernannt. Ein befristetes Angestelltenverhältnis ist insbesondere vorzusehen, wenn der Aufgabenbereich zugleich die Vorbereitung einer Promotion oder die Erbringung zusätzlicher wissenschaftlicher Leistungen umfasst. In diesem Fall ist ein Zeitanteil von mindestens einem Drittel der vertraglich vereinbarten Arbeitszeit zur eigenen wissenschaftlichen Arbeit zu gewähren.
(4) Einstellungsvoraussetzungen für wissenschaftliche Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter sind neben den allgemeinen dienstrechtlichen Voraussetzungen in der Regel ein abgeschlossenes Hochschulstudium und, soweit es für die Erfüllung der Dienstaufgaben erforderlich ist, die Promotion oder vergleichbare wissenschaftliche Leistungen. Soll eine Einstellung in ein unbefristetes Angestelltenverhältnis oder in das Beamtenverhältnis erfolgen, ist regelmäßig die Promotion oder ausnahmsweise eine gleichwertige wissenschaftliche Leistung erforderlich. Unter Berücksichtigung der Anforderungen der Stelle kann eine Zweite Staatsprüfung an die Stelle der Promotion treten oder ausnahmsweise auf die Promotion oder eine gleichwertige wissenschaftliche Leistung verzichtet werden.
(5) Zuständigkeit, Ernennungs- und Bestellungsverfahren und Inhalt des Dienstverhältnisses werden vom Universitätspräsidium geregelt.
(6) Das Ministerium für Bildung, Kultur und Wissenschaft regelt im Einvernehmen mit dem Ministerium für Inneres und Sport und dem Ministerium für Finanzen und Bundesangelegenheiten in einer Rechtsverordnung die dienstrechtlichen Lehrverpflichtungen für die wissenschaftlichen Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter. Dabei sind die Beanspruchungen durch sonstige dienstliche Aufgaben sowie der unterschiedliche Zeitaufwand für die Vorbereitung und die Durchführung der verschiedenen Arten von Lehrveranstaltungen zu berücksichtigen. Die Universität ist anzuhören.