§ 81 HSchG - Ermächtigung
Bibliographie
- Titel
- Hessisches Schulgesetz (HSchG)
- Amtliche Abkürzung
- HSchG
- Normtyp
- Gesetz
- Normgeber
- Hessen
- Gliederungs-Nr.
- 72-123
Die nähere Ausführung des dritten Abschnitts erfolgt durch Rechtsverordnung; dabei ist insbesondere
- 1.
das Verfahren bei der Wahl des Bildungsganges, die Einzelheiten des Übergangs in andere Bildungsgänge und in die gymnasiale Oberstufe einschließlich Schulen mit besonderer Aufgabenstellung nach § 138 Abs. 6 und die Durchführung des Überprüfungsverfahrens näher zu regeln; für die Aufnahme an Schulen mit besonderer Aufgabenstellung kann eine Teilnahmeverpflichtung an wissenschaftlich anerkannten Testverfahren geregelt werden;
- 2.
für Prüfungen festzulegen:
- a)
Zweck der Prüfung, Prüfungsgebiete, Prüfungsabschnitte, Teilprüfungen und Prüfungsanforderungen,
- b)
Zulassung zur Prüfung oder zu Teilen der Prüfung und Ermittlung der Prüfungsergebnisse; dabei kann auch festgelegt werden, dass
- aa)
die Zulassung bestimmte im Unterricht erbrachte Leistungen voraussetzt,
- bb)
eine Teilnehmerin oder ein Teilnehmer zu weiteren Prüfungsteilen nicht zugelassen wird, weil sie oder er aufgrund der Ergebnisse der durchgeführten Prüfungsteile die Prüfung nicht mehr bestehen kann,
- cc)
von einzelnen Prüfungsteilen nach Maßgabe der im Unterricht, in anderen Prüfungen oder Prüfungsteilen erbrachten Leistungen befreit werden kann,
- dd)
im Unterricht erbrachte Leistungen auf das Prüfungsergebnis angerechnet werden,
- c)
in Schulen mit mehreren Bildungsgängen die Teilnahme an den für die jeweilige Jahrgangsstufe vorgesehenen Abschlussprüfungen unabhängig von der angestrebten Abschlussqualifikation,
- d)
Zusammensetzung der Prüfungsausschüsse, Bestellung der Prüferinnen und Prüfer und Vorsitz bei Prüfungen,
- e)
das weitere Prüfungsverfahren,
- f)
Folgen einer Leistungsverweigerung und der Verwendung unerlaubter Hilfsmittel,
- g)
Berechtigungen, die durch die erfolgreich abgelegte Prüfung erworben werden, sowie die Erteilung von Prüfungszeugnissen,
- h)
Nichtschülerprüfungen; dabei kann vorgesehen werden, dass eine Prüfungsgebühr erhoben wird,
- i)
Ordnungen für außerschulische Prüfungen, sofern für diese Prüfungen ein öffentliches Bedürfnis besteht; dies schließt die Möglichkeit ein, außerschulische Prüfungen als schulische Prüfungen anzuerkennen, sofern Zulassungsvoraussetzungen, Umfang, Inhalt und Anforderungen den jeweiligen Prüfungen an öffentlichen Schulen entsprechen.