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§ 81 HSchG - Ermächtigung

Bibliographie

Titel
Hessisches Schulgesetz (Schulgesetz - HSchG)
Amtliche Abkürzung
HSchG
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Hessen
Gliederungs-Nr.
72-123

Die nähere Ausführung des dritten Abschnitts erfolgt durch Rechtsverordnung; dabei ist insbesondere

  1. 1.

    das Verfahren bei der Wahl des Bildungsganges, die Einzelheiten des Übergangs in andere Bildungsgänge und in die gymnasiale Oberstufe und die Durchführung des Überprüfungsverfahrens näher zu regeln;

  2. 2.

    für Prüfungen festzulegen:

    1. a)

      Zweck der Prüfung, Prüfungsgebiete, Prüfungsabschnitte, Teilprüfungen und Prüfungsanforderungen,

    2. b)

      Zulassung zur Prüfung oder zu Teilen der Prüfung und Ermittlung der Prüfungsergebnisse; dabei kann auch festgelegt werden, dass
      die Zulassung bestimmte im Unterricht erbrachte Leistungen voraussetzt,
      eine Teilnehmerin oder ein Teilnehmer zu weiteren Prüfungsteilen nicht zugelassen wird, weil sie oder er auf Grund der Ergebnisse der durchgeführten Prüfungsteile die Prüfung nicht mehr bestehen kann,
      von einzelnen Prüfungsteilen nach Maßgabe der im Unterricht, in anderen Prüfungen oder Prüfungsteilen erbrachten Leistungen befreit werden kann,
      im Unterricht erbrachte Leistungen auf das Prüfungsergebnis angerechnet werden,

    3. c)

      Zusammensetzung der Prüfungsausschüsse, Bestellung der Prüferinnen und Prüfer und Vorsitz bei Prüfungen,

    4. d)

      das weitere Prüfungsverfahren,

    5. e)

      Folgen einer Leistungsverweigerung und der Verwendung unerlaubter Hilfsmittel,

    6. f)

      Berechtigungen, die durch die erfolgreich abgelegte Prüfung erworben werden, sowie die Erteilung von Prüfungszeugnissen,

    7. g)

      Nichtschülerprüfungen; dabei kann vorgesehen werden, dass eine Prüfungsgebühr erhoben wird,

    8. h)

      Ordnungen für außerschulische Prüfungen, sofern für diese Prüfungen ein öffentliches Bedürfnis besteht; dies schließt die Möglichkeit ein, außerschulische Prüfungen als schulische Prüfungen anzuerkennen, sofern Zulassungsvoraussetzungen, Umfang, Inhalt und Anforderungen den jeweiligen Prüfungen an öffentlichen Schulen entsprechen.