§ 40 KSVG - Öffentlichkeit
Bibliographie
- Titel
- Kommunalselbstverwaltungsgesetz (KSVG)
- Amtliche Abkürzung
- KSVG
- Normtyp
- Gesetz
- Normgeber
- Saarland
- Gliederungs-Nr.
- 2020-1
(1) Die Sitzungen des Gemeinderates sind öffentlich, soweit nicht Rücksichten auf das öffentliche Wohl oder berechtigte Interessen Einzelner entgegenstehen.
(2) Anträge auf Ausschluss der Öffentlichkeit werden in nicht öffentlicher Sitzung begründet, beraten und entschieden; die Entscheidung kann in öffentlicher Sitzung getroffen werden, wenn keine besondere Begründung oder Beratung erforderlich ist.
(3) Die Geschäftsordnung kann festlegen, dass Angelegenheiten bestimmter Art unter Ausschluss der Öffentlichkeit zu behandeln sind.