§ 651k BGB
Bibliographie
- Titel
- Bürgerliches Gesetzbuch
- Redaktionelle Abkürzung
- BGB
- Normtyp
- Gesetz
- Normgeber
- Bund
- Gliederungs-Nr.
- 400-2
Von den Vorschriften der §§ 651a bis 651j kann nicht zum Nachteil des Reisenden abgewichen werden.
Von den Vorschriften der §§ 651a bis 651j kann nicht zum Nachteil des Reisenden abgewichen werden.