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  • ab 01.07.2018 (aktuelle Fassung)

§ 651o BGB - Mängelanzeige durch den Reisenden

Bibliographie

Titel
Bürgerliches Gesetzbuch (BGB)     
Amtliche Abkürzung
BGB
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Bund
Gliederungs-Nr.
400-2

(1) Der Reisende hat dem Reiseveranstalter einen Reisemangel unverzüglich anzuzeigen.

(2) Soweit der Reiseveranstalter infolge einer schuldhaften Unterlassung der Anzeige nach Absatz 1 nicht Abhilfe schaffen konnte, ist der Reisende nicht berechtigt,

  1. 1.

    die in § 651m bestimmten Rechte geltend zu machen oder

  2. 2.

    nach § 651n Schadensersatz zu verlangen.