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§ 45 SWGQuellenschutzgebiete

Bibliographie

Titel
[keine Angabe]
Amtliche Abkürzung
SWG
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Saarland
Gliederungs-Nr.
[keine Angabe]

(1) Soweit es der Schutz einer im Geltungsbereich des Wasserhaushaltsgesetzes staatlich anerkannten Heilquelle erfordert, können Quellenschutzgebiete festgesetzt werden. § 19 Abs. 2, 3 und 4 WHG und § 37 dieses Gesetzes gelten entsprechend.

(2) Für die Zuständigkeit gilt § 44 Abs. 2 dieses Gesetzes entsprechend.