§ 30c ÖGDG - Verordnungsermächtigung

Bibliographie

Titel
Gesetz über den Öffentlichen Gesundheitsdienst im Lande Bremen (Gesundheitsdienstgesetz - ÖGDG)
Amtliche Abkürzung
ÖGDG
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Bremen
Gliederungs-Nr.
2120-f-1

Der Senator für Gesundheit wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung das Nähere zur Ethikkommission zu regeln. In der Rechtsverordnung sind insbesondere Regelungen über

  1. 1.
    die Aufgaben der Ethikkommission,
  2. 2.
    die Voraussetzungen für ihr Tätigwerden,
  3. 3.
    das Verfahren, soweit nicht in § 42 des Arzneimittelgesetzes und der GCP-Verordnung geregelt,
  4. 4.
    die Geschäftsführung,
  5. 5.
    die Aufgaben des Vorsitzenden,
  6. 6.
    die Kosten des Verfahrens und
  7. 7.
    die Entschädigung der Mitglieder

zu treffen.