§ 30c ÖGDG - Verordnungsermächtigung
Bibliographie
- Titel
- Gesetz über den Öffentlichen Gesundheitsdienst im Lande Bremen (Gesundheitsdienstgesetz - ÖGDG)
- Amtliche Abkürzung
- ÖGDG
- Normtyp
- Gesetz
- Normgeber
- Bremen
- Gliederungs-Nr.
- 2120-f-1
Die Senatorin für Gesundheit, Frauen und Verbraucherschutz wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung das Nähere zur Ethikkommission zu regeln. In der Rechtsverordnung sind insbesondere Regelungen über
- 1.
die Aufgaben der Ethikkommission,
- 2.
die Voraussetzungen für ihr Tätigwerden,
- 3.
das Verfahren, soweit nicht in den §§ 42 oder 42a des Arzneimittelgesetzes und der GCP-Verordnung geregelt,
- 4.
die Geschäftsführung,
- 5.
die Aufgaben des Vorsitzenden,
- 6.
die Kosten des Verfahrens und
- 7.
die Entschädigung der Mitglieder
zu treffen.