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§ 34 StrG - Wirkung und Inhalt der Planfeststellung

Bibliographie

Titel
Hessisches Straßengesetz
Redaktionelle Abkürzung
StrG,HE
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Hessen
Gliederungs-Nr.
60-6

(1) Durch die Planfeststellung werden öffentlich-rechtliche Beziehungen zwischen den Trägern der Straßenbaulast und den durch den Plan Betroffenen rechtsgestaltend geregelt und nach anderen Vorschriften notwendige öffentlich-rechtliche Genehmigungen, Verleihungen, Erlaubnisse und Zustimmungen ersetzt.

(2) Im Planfeststellungsbeschluss sind dem Träger der Straßenbaulast die Errichtung und Unterhaltung der Anlagen sowie die Vorkehrungen aufzuerlegen, die für das öffentliche Wohl oder zur Sicherung der Benutzung benachbarter Grundstücke gegen Gefahren oder Nachteile notwendig sind.

(3) Werden Anlagen oder Vorkehrungen zur Sicherung des Verkehrs infolge Änderung der benachbarten Grundstücke, von denen Gefährdungen des Verkehrs ausgehen, nachträglich notwendig, so kann der Träger der Straßenbaulast durch Beschluss der Planfeststellungsbehörde zur Durchführung entsprechender Maßnahmen verpflichtet werden; die hierdurch entstehenden Kosten sind den Eigentümern der benachbarten Grundstücke aufzuerlegen, es sei denn, dass die Änderung durch natürliche Ereignisse oder höhere Gewalt verursacht worden ist.

(4) Mit dem Eintritt der Rechtskraft des Planfeststellungsbeschlusses werden Beseitigungs- und Änderungsansprüche in Bezug auf festgestellte Anlagen ausgeschlossen.

(5) Wird mit der Durchführung des Planes nicht innerhalb eines Zeitraumes von fünf Jahren nach Eintritt der Rechtskraft begonnen, und ist der Plan nicht spätestens sechs Jahre nach Eintritt der Rechtskraft durchgeführt, so tritt er außer Kraft, wenn er nicht vorher von der Planfeststellungsbehörde im Benehmen mit dem Regierungspräsidenten um höchstens fünf Jahre verlängert wird. Nach Ablauf von drei Jahren nach Eintritt der Rechtskraft können die von dem Plan betroffenen Grundstückseigentümer verlangen, dass der Träger der Straßenbaulast ihre Grundstücke erwirbt. Kommt eine Einigung nicht zu Stande, so können die Grundstückseigentümer die Durchführung des Enteignungsverfahrens bei der Enteignungsbehörde beantragen.