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  • ab [ohne Datum] (aktuelle Fassung)

§ 19 KGG - Übergang von Rechten und Pflichten

Bibliographie

Titel
Gesetz über die kommunale Gemeinschaftsarbeit (KGG)
Amtliche Abkürzung
KGG
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Saarland
Gliederungs-Nr.
2020-5

In der Vereinbarung kann die zur Erfüllung der gemeinsamen Aufgaben verpflichtete Körperschaft ermächtigt werden, die Benutzung einer Einrichtung durch eine für das Gebiet der Beteiligten geltende Satzung zu regeln. Im Geltungsbereich der Satzung kann die Körperschaft alle zur Erfüllung der Aufgaben erforderlichen Maßnahmen treffen. Das Recht zur Erhebung von Steuern ist hiervon ausgenommen.