§ 15a HSchG - Vertretung bei Unterrichtsausfall (Verlässliche Schule)

Bibliographie

Titel
Hessisches Schulgesetz (Schulgesetz - HSchG)
Amtliche Abkürzung
HSchG
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Hessen
Gliederungs-Nr.
72-123

(1) Die Schulen treffen in eigener Zuständigkeit Maßnahmen zur Gewährleistung einer vollständigen Unterrichtsversorgung. Dazu können sie auch Vertretungskräfte, die nicht der Schule angehören und für den einzelnen Vertretungsfall für einen Zeitraum bis zu fünf Wochen herangezogen werden können (externe Vertretungskräfte), beschäftigen. Über deren Eignung und Auswahl entscheidet die Schulleiterin oder der Schulleiter; Anbieter von Personaldienstleistungen können berücksichtigt werden. Die externen Vertretungskräfte werden in einer Pool-Liste erfasst, aus der die im Einzelfall einzusetzende externe Vertretungskraft ausgewählt wird. Für den jeweiligen Einsatz schließt die Schulleiterin oder der Schulleiter mit ihr im Rahmen der hierfür zur Verfügung stehenden Mittel einen befristeten Arbeitsvertrag. Ein Anspruch auf Aufnahme in die Pool-Liste oder auf Abschluss eines Arbeitsvertrages besteht nicht.

(2) Die Aufnahme einer externen Vertretungskraft in die Pool-Liste unterliegt der Mitbestimmung des Personalrats. § 77 Abs. 4 des Hessischen Personalvertretungsgesetzes vom 24. März 1988 (GVBl. I S. 103), zuletzt geändert durch Gesetz vom 15. Dezember 2005 (GVBl. I S. 843), gilt entsprechend. Weitere Beteiligungsrechte des Personalrates im Hinblick auf den Einsatz externer Vertretungskräfte bestehen nicht.

(3) Auf das Mitbestimmungsverfahren nach Abs. 2 findet § 69 Abs. 1 und 2 des Hessischen Personalvertretungsgesetzes Anwendung. Verweigert der Personalrat die erforderliche Zustimmung, können die Schulleiterin oder der Schulleiter die Angelegenheit binnen fünf Werktagen dem Kultusministerium vorlegen. Dieses holt vor seiner Entscheidung eine Empfehlung der Einigungsstelle ein. Hierfür werden beim Kultusministerium eine oder mehrere ständige Einigungsstellen nach § 71 Abs. 2 des Hessischen Personalvertretungsgesetzes eingerichtet mit der Maßgabe, dass die Bestellung der Beisitzer durch das Kultusministerium einerseits und den Hauptpersonalrat der Lehrer beim Kultusminister andererseits erfolgt. Werden mehrere ständige Einigungsstellen eingerichtet, wird ihre Zuständigkeit vorab vom Kultusministerium nach allgemeinen Merkmalen bestimmt. Soweit in diesem Absatz nichts anderes geregelt ist, gilt für das Verfahren der Einigungsstelle § 71 Abs. 1 bis 4 und Abs. 7 des Hessischen Personalvertretungsgesetzes entsprechend. Die Einigungsstelle gibt binnen zehn Werktagen nach ihrer Anrufung eine Empfehlung an das Kultusministerium ab. Das Kultusministerium entscheidet abschließend. Dies gilt auch, wenn die Einigungsstelle keine Empfehlung oder eine Empfehlung erst nach Ablauf der Frist nach Satz 7 abgibt.

(4) Ist das Verfahren nach Abs. 2 und 3 noch nicht eingeleitet oder noch nicht abgeschlossen und würde dessen Durchführung voraussichtlich den Einsatz einer externen Vertretungskraft verhindern, so kann die Schulleiterin oder der Schulleiter diese vorläufig bis zur Entscheidung des Kultusministeriums in die Pool-Liste aufnehmen und einsetzen. Der Personalrat ist über die vorläufige Aufnahme in die Pool-Liste unverzüglich zu informieren, und das Verfahren nach den Abs. 2 und 3 ist unverzüglich einzuleiten oder fortzusetzen.

(5) Über die in ihrem Zuständigkeitsbereich in Pool-Listen aufgenommenen externen Vertretungskräfte wird die Frauenbeauftragte bei den Staatlichen Schulämtern für die Lehrkräfte in regelmäßigen Abständen informiert. Eine weitere Beteiligung der Frauenbeauftragten findet nicht statt.

(6) Das Nähere über den Einsatz der externen Vertretungskräfte wird durch Rechtsverordnung geregelt, insbesondere zu

  1. 1.
    der Bestimmung der Eignung,
  2. 2.
    dem Verfahren der Aufnahme in die Pool-Listen,
  3. 3.
    der Festlegung von Vergütungsgrundsätzen,
  4. 4.
    der Heranziehung von externen Anbietern von Personaldienstleistungen,
  5. 5.
    den Befugnissen der externen Vertretungskräfte.