§ 23 ThürLbVOEinstellung in den Vorbereitungsdienst
Bibliographie
- Titel
- [keine Angabe]
- Amtliche Abkürzung
- ThürLbVO
- Normtyp
- Rechtsverordnung
- Normgeber
- Thüringen
- Gliederungs-Nr.
- 2030-4
In den Vorbereitungsdienst einer Laufbahn des mittleren Dienstes kann eingestellt werden, wer
- 1.das 32. Lebensjahr noch nicht vollendet hat und
- 2.mindestens den Realschulabschluss oder den Hauptschulabschluss und eine der Laufbahn förderliche abgeschlossene Berufsausbildung oder eine für die Laufbahn geeignete Ausbildung in einem öffentlich-rechtlichen Ausbildungsverhältnis oder einen von dem für das Schulwesen zuständigen Ministerium im Einvernehmen mit dem Landespersonalausschuss als gleichwertig anerkannten Bildungsstand nachweist.