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  • ab 01.01.2020 (aktuelle Fassung)

§ 3 Nds. AG SGB IX/XII - Sachliche Zuständigkeit (§ 94 SGB IX, § 97 SGB XII)

Bibliographie

Titel
Niedersächsisches Gesetz zur Ausführung des Neunten und des Zwölften Buchs des Sozialgesetzbuchs (Nds. AG SGB IX/XII)
Amtliche Abkürzung
Nds. AG SGB IX/XII
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Niedersachsen
Gliederungs-Nr.
21141

(1) 1Der überörtliche Träger ist sachlich zuständig für Leistungen der Eingliederungshilfe und der Sozialhilfe an Leistungsberechtigte, die das 18. Lebensjahr vollendet haben. 2Die sachliche Zuständigkeit beginnt mit dem Ersten des Monats, der auf den Monat folgt, in dem das 18. Lebensjahr vollendet wurde. 3Befindet sich die oder der Leistungsberechtigte in dem Monat, in dem sie oder er das 18. Lebensjahr vollendet, in einer Schulausbildung an einer allgemeinbildenden Schule nach § 5 Abs. 2 Nr. 1 Buchst. a bis f und i des Niedersächsischen Schulgesetzes (NSchG) oder einer Tagesbildungsstätte nach den §§ 162 bis 166 NSchG, so beginnt die sachliche Zuständigkeit des überörtlichen Trägers abweichend von Satz 2 mit dem Ersten des Monats, der auf den Monat folgt, in dem diese Schulausbildung beendet wurde.

(2) Im Übrigen sind die örtlichen Träger sachlich zuständig.

(3) Die sachliche Zuständigkeit eines Trägers der Eingliederungshilfe und der Sozialhilfe umfasst jeweils alle mit der Eingliederungshilfe und der Sozialhilfe zusammenhängenden Aufgaben, insbesondere auch die Aufgaben nach Teil 2 Kapitel 8 des Neunten Buchs des Sozialgesetzbuchs sowie dem Zehnten Kapitel des Zwölften Buchs des Sozialgesetzbuchs (Vertragsrecht).

(4) Abweichend von den Absätzen 1 und 2 ist der überörtliche Träger stets sachlich zuständig für Leistungen

  1. 1.

    der Eingliederungshilfe für Deutsche im Ausland nach § 101 SGB IX,

  2. 2.

    der Sozialhilfe für Deutsche im Ausland nach § 24 SGB XII sowie

  3. 3.

    der Grundsicherung im Alter und bei Erwerbsminderung nach dem Vierten Kapitel des Zwölften Buchs des Sozialgesetzbuchs.