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  • ab 01.01.2020 (aktuelle Fassung)

§ 2 Nds. AG SGB IX/XII - Träger der Eingliederungshilfe und der Sozialhilfe (§ 94 SGB IX, § 3 SGB XII)

Bibliographie

Titel
Niedersächsisches Gesetz zur Ausführung des Neunten und des Zwölften Buchs des Sozialgesetzbuchs (Nds. AG SGB IX/XII)
Amtliche Abkürzung
Nds. AG SGB IX/XII
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Niedersachsen
Gliederungs-Nr.
21141

(1) Die Eingliederungshilfe nach Teil 2 des Neunten Buchs des Sozialgesetzbuchs und die Sozialhilfe nach dem Zwölften Buch des Sozialgesetzbuchs werden von örtlichen Trägern und vom überörtlichen Träger geleistet.

(2) 1Örtliche Träger der Eingliederungshilfe und der Sozialhilfe sind die Landkreise und die kreisfreien Städte sowie die Region Hannover in ihrem gesamten Gebiet; § 16 Abs. 2 des Niedersächsischen Kommunalverfassungsgesetzes ist insoweit nicht anzuwenden. 2Sie erfüllen die Aufgaben der örtlichen Träger als Pflichtaufgaben im eigenen Wirkungskreis.

(3) Überörtlicher Träger der Eingliederungshilfe und der Sozialhilfe ist das Land.