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  • ab 01.01.1976 (aktuelle Fassung)

§ 63 SGB I - Heilbehandlung

Bibliographie

Titel
Sozialgesetzbuch (SGB) Erstes Buch (I) Allgemeiner Teil
Redaktionelle Abkürzung
SGB I
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Bund
Gliederungs-Nr.
860-1

Wer wegen Krankheit oder Behinderung Sozialleistungen beantragt oder erhält, soll sich auf Verlangen des zuständigen Leistungsträgers einer Heilbehandlung unterziehen, wenn zu erwarten ist, dass sie eine Besserung seines Gesundheitszustands herbeiführen oder eine Verschlechterung verhindern wird.