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§ 1 GemHVO - Inhalt des Haushaltsplans (1)

Bibliographie

Titel
Verordnung über die Aufstellung und Ausführung des Haushaltsplanes der Gemeinden im Land Sachsen-Anhalt (Gemeindehaushaltsverordnung - GemHVO)
Amtliche Abkürzung
GemHVO
Normtyp
Rechtsverordnung
Normgeber
Sachsen-Anhalt
Gliederungs-Nr.
2020.1

(1) Der Vermögenshaushalt umfasst auf der Einnahmeseite

  1. 1.
    die Zuführung vom Verwaltungshaushalt,
  2. 2.
    Einnahmen aus der Veränderung des Anlagevermögens,
  3. 3.
    Entnahmen aus Rücklagen,
  4. 4.
    Zuweisungen und Zuschüsse für Investitionen und für die Förderung von Investitionen Dritter, Beiträge und ähnliche Entgelte,
  5. 5.
    Einnahmen aus Krediten und inneren Darlehn;

auf der Ausgabeseite

  1. 6.
    die Tilgung von Krediten, die Rückzahlung innerer Darlehn, die Kreditbeschaffungskosten sowie die Ablösung von Dauerlasten,
  2. 7.
    Ausgaben für die Veränderung des Anlagevermögens, Zuweisungen und Zuschüsse für Investitionen Dritter sowie Verpflichtungsermächtigungen,
  3. 8.
    Zuführungen zu Rücklagen und die Deckung von Fehlbeträgen aus Vorjahren,
  4. 9.
    die Zuführung zum Verwaltungshaushalt.

(2) Der Verwaltungshaushalt umfasst die nicht unter Absatz 1 fallenden Einnahmen und Ausgaben.

(1) Red. Anm.:

Außer Kraft am 1. Januar 2006 durch § 57 der Verordnung vom 30. März 2006 (GVBl. LSA S. 204). Zur weiteren Anwendung s. § 56 der Verordnung vom 30. März 2006 (GVBl. LSA S. 204) und § 56 Absatz 1 der Verordnung vom 22. Dezember 2010 (GVBl. LSA S. 648).