§ 1 GemHVO - Inhalt des Haushaltsplans (1)
Bibliographie
- Titel
- Verordnung über die Aufstellung und Ausführung des Haushaltsplanes der Gemeinden im Land Sachsen-Anhalt (Gemeindehaushaltsverordnung - GemHVO)
- Amtliche Abkürzung
- GemHVO
- Normtyp
- Rechtsverordnung
- Normgeber
- Sachsen-Anhalt
- Gliederungs-Nr.
- 2020.1
(1) Der Vermögenshaushalt umfasst auf der Einnahmeseite
- 1.die Zuführung vom Verwaltungshaushalt,
- 2.Einnahmen aus der Veränderung des Anlagevermögens,
- 3.Entnahmen aus Rücklagen,
- 4.Zuweisungen und Zuschüsse für Investitionen und für die Förderung von Investitionen Dritter, Beiträge und ähnliche Entgelte,
- 5.Einnahmen aus Krediten und inneren Darlehn;
auf der Ausgabeseite
- 6.die Tilgung von Krediten, die Rückzahlung innerer Darlehn, die Kreditbeschaffungskosten sowie die Ablösung von Dauerlasten,
- 7.Ausgaben für die Veränderung des Anlagevermögens, Zuweisungen und Zuschüsse für Investitionen Dritter sowie Verpflichtungsermächtigungen,
- 8.Zuführungen zu Rücklagen und die Deckung von Fehlbeträgen aus Vorjahren,
- 9.die Zuführung zum Verwaltungshaushalt.
(2) Der Verwaltungshaushalt umfasst die nicht unter Absatz 1 fallenden Einnahmen und Ausgaben.
Außer Kraft am 1. Januar 2006 durch § 57 der Verordnung vom 30. März 2006 (GVBl. LSA S. 204). Zur weiteren Anwendung s. § 56 der Verordnung vom 30. März 2006 (GVBl. LSA S. 204) und § 56 Absatz 1 der Verordnung vom 22. Dezember 2010 (GVBl. LSA S. 648).